Gesetze

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§ 73 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 9 – Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HmbBesG – Jährliche Sonderzahlung

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach der Maßgabe eines gesonderten Gesetzes.