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§ 50a HmbBesG - Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Notfallsanitäterausbildung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter im Rahmen der Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.