§ 50a HmbBesG - Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Notfallsanitäterausbildung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter im Rahmen der Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.