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§ 32 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HmbBesG – Leistungsbezüge

In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulleitung sowie in der Fakultätsleitung.