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§ 25 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbBesG – Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6,

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Satz 1 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Einstiegsämter sind in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.