§ 25 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 25 HmbBesG – Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte
Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
- 1.
in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6,
- 2.
in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Satz 1 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Einstiegsämter sind in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.