§ 2 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 HmbBesG – Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt,
- 2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
Familienzuschlag,
- 4.
Zulagen,
- 5.
Vergütungen,
- 6.
Auslandsbesoldung.
(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
- 1.
Anwärterbezüge,
- 2.
jährliche Sonderzahlungen,
- 3.
vermögenswirksame Leistungen,
- 4.
leistungsorientierte Besoldung,
- 5.
Zuschläge,
- 6.
Zuwendungen.