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§ 13a HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a HmbBesG – Zusammentreffen von Einkünften nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Besoldung

Erhält eine Beamtin oder ein Beamter neben der Besoldung eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegeld oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, wird diese oder dieses in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die ungekürzte Besoldung und die Einkünfte nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments die Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments übersteigen würden, auf die Besoldung angerechnet.