§ 1 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 HmbBesG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
- 2.
Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),
- 3.
Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg.
Ausgenommen sind
- 1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und
- 2.
ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.
(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.