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§ 8 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HmbBeihVO – Arznei- und Verbandmittel

(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen beihilfefähig.

(2) Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist ein Betrag für jedes verordnete Mittel abzuziehen in Höhe von 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. Beträge nach Satz 1 sind vom Festbetrag abzuziehen. Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen

  1. 1.

    für berücksichtigungsfähige Kinder,

  2. 2.

    für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    für Personen, für die eine Beihilfe nach § 22 Absatz 4 gewährt wird,

  4. 4.

    im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindungen,

  5. 5.

    für besonders preisgünstige Arzneimittel, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb zuzahlungsfrei sind; der Nicht-Abzug erfolgt nur, wenn die oder der Beihilfeberechtigte durch eine geeignete Bestätigung der das Arzneimittel abgebenden Apotheke nachweist, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung für dieses Arzneimittel zum Zeitpunkt des Arzneimittelkaufs keine Zuzahlung zu leisten ist.

(3) Abzugsbeträge nach Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 2 sind auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze übersteigen. Sie beträgt 2 vom Hundert des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312 Euro für jede Beihilfeberechtigte oder jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen; dies gilt unabhängig davon, ob Beträge nach Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 abzuziehen sind. Einkommen im Sinne des Satzes 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners einschließlich deren beziehungsweise dessen laufenden Erwerbseinkommens. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. In Fällen, in denen Personen wegen einer Krankheit in Dauerbehandlung sind und in denen das Überschreiten der Belastungsgrenze antragsgemäß festgestellt wurde, werden auf Antrag Abzugsbeträge nicht mehr abgezogen, solange die Krankheit andauert.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für folgende Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

  1. 1.

    Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

  2. 2.

    Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

  3. 3.

    Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen, die als unwirtschaftlich anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arzneimitteln anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

(6) Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind nicht beihilfefähig. Dies sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Verordnung der Arzneimittel zur medizinisch gebotenen Behandlung von Krankheiten erfolgt und bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität nicht im Vordergrund steht.