§ 19a HmbBeihVO - Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
Bei stationärer Pflege nach § 22 Absatz 4 sind entsprechend § 132g SGB V Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase beihilfefähig. Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die in der jeweils geltenden Vereinbarung nach § 132g Absatz 3 SGB V festgelegt wurde.