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§ 12 HmbBeihVO - Sehhilfen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

(1) Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung von Sehhilfen sind nur bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung des Visus nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sind beihilfefähig

  1. 1.

    für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  1. 2.

    für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

    1. a)

      der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder

    2. b)

      das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad umfasst,

  2. 3.

    für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei

    1. a)

      Myopie von mehr als 6 Dioptrien (dpt),

    2. b)

      Hyperopie von mehr als 6 dpt,

    3. c)

      Astigmatismus von mehr als 4 dpt,

  3. 4.

    für alle weiteren Personen.

Liegt eine Sehschwäche nach Satz 1 Nummer 3 nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für Brillen sind für die in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Personen - einschließlich der Handwerksleistungen - bis zu einem Betrag von 134 Euro je Glas beihilfefähig.

(4) Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den in § 33 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 SGB V genannten Fällen beihilfefähig. Aufwendungen für Brillengläser für Sportbrillen zur Teilnahme am Schulsport im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sind beihilfefähig. Die Höchstbeträge nach Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 SGB V beihilfefähig. § 11 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, sind neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen auch Aufwendungen für Brillengläser nach Absatz 3 Satz 1 beihilfefähig. (1) Bei Alterssichtigkeit sind zusätzlich Aufwendungen für Einstärkenbrillengläser nach Absatz 3 beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern und Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe mindestens drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen nach Absatz 5 Satz 1 zwei Jahre - vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

  2. 2.

    die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden ist oder

  3. 3.

    sich bei Kindern, die eine Brille tragen, die Kopfform geändert hat.

Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nur erforderlich, wenn sich die für die Anwendung von Absatz 4 Satz 1 erheblichen Umstände geändert haben. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker sind bis zu einem Höchstbetrag von 13 Euro beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für ein Brillengestell, für Brillenoder Kontaktlinsenversicherungen sowie Etuis und dergleichen sind nicht beihilfefähig.

(8) Aufwendungen für andere als in den Absätzen 1 bis 7 genannte Sehhilfen (Leselupen, Fernrohrlupenbrille und dergleichen) sind nur beihilfefähig, wenn durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen eine ausreichende Sehkorrektur nicht erzielt wird.

Nach Nummer 9.2 der Verordnung vom 10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 648) sollen in § 12 Absatz 5 Satz 2 die Wörter "Nummern 1 bis 4" gestrichen werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 12 Absatz 5 Satz 3 durchgeführt.