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§ 8 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbAbwG – Anschlussrecht

(1) Für Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Siel. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Anschlusses oder die Abnahme des Abwassers außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere technische Maßnahmen erfordert, es sei denn, die Mehrkosten für die Herstellung des Anschlusses oder des laufenden Betriebes werden von der Anschlussnehmerin bzw. vom Anschlussnehmer übernommen und auf Verlangen für diese Kosten Sicherheit geleistet.

(2) Bei bebauten Grundstücken, die an einen Weg grenzen, der entlang der Grundstücksfront nicht besielt, aber an anderer Stelle mit einem betriebsfertigen öffentlichen Siel versehen ist, kann der Anschluss an dieses Siel zugelassen werden, wenn technische oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann den Anschluss solcher Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 nicht unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück zulassen, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dieses Grundstücks sich durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 HBauO in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, den Bau und Betrieb der notwendigen Rohrleitungen und Anlagen, das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden und die Bebauung der betroffenen Grundstücksflächen in der erforderlichen Breite zu unterlassen. Wird durch spätere Ergänzung oder Veränderung im Entwässerungssystem ein unmittelbarer eigener Anschluss des Grundstücks möglich, ist es unmittelbar an das öffentliche Siel anzuschließen; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Grenzt im Bereich des Gefällesielsystems ein Grundstück an einen besielten Weg, der im Geländeniveau erheblich höher liegt, und ist das Ableiten des Abwassers in das höher gelegene Siel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Anschluss über die tieferliegenden angrenzenden Grundstücke gestattet werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Grundstücke durch eine Erklärung nach Absatz 3 gesichert ist.