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§ 5 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbAbwG – Drucksielentwässerung

(1) In Gebieten, in denen die Stadtentwässerung das Abwasser über Drucksiele beseitigt, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einschließlich der erforderlichen Instandsetzung, Änderung und Erneuerung der zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers dienenden Einrichtungen sowie der Anschlussleitungen auf seinem Grundstück zu dulden.

(2) Art und Lage der Einrichtungen wird durch die Stadtentwässerung, die des Anschlusses an die Einrichtungen durch die zuständige Behörde bestimmt; dabei sind begründete Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden. Mängel, die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer an diesen Anlagen bemerkt, sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Bediensteten der Stadtentwässerung und von ihr Beauftragten den Zugang zu den Einrichtungen und den Leitungen zu gestatten.

(4) An Stelle von Sammelschächten und Fördereinrichtungen, die der Entwässerung einzelner Grundstücke dienen, kann die Stadtentwässerung auf einem Grundstück solche Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer herstellen, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Einrichtung untergebracht wird, ist vorher zu hören. Ihr bzw. ihm ist von der Stadtentwässerung eine einmalige Abfindung zu zahlen. Die Eigentümerinnen bzw. die Eigentümer der anderen angeschlossenen Grundstücke erhalten jeweils 50 vom Hundert der Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird durch Gesetz bestimmt.

(5) Die zum Betrieb der Fördereinrichtung erforderliche elektrische Energie wird dem Versorgungsnetz desjenigen Grundstücks entnommen, auf dem die Einrichtung hergestellt ist, und zwar am ungezählten Teil des Versorgungsnetzes zwischen der Hausanschlusssicherung des Stromversorgungsunternehmens und dem Hausanschlusszähler. Die Kosten trägt die Stadtentwässerung.