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§ 21 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Abwasserinformation und Datenverarbeitung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbAbwG – Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Die für die Führung des Abwasserinformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 19 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit

  1. 1.

    dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  2. 2.

    die Empfängerin bzw. der Empfänger die Daten bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und

  3. 3.

    kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Abwasserinformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:

  1. 1.

    Stadtentwässerung,

  2. 2.

    Hamburger Wasserwerke GmbH,

  3. 3.

    Finanzbehörden,

  4. 4.

    Wasser- und Bauaufsichtsbehörden,

  5. 5.

    Behörde für Inneres und Sport - Polizei -, - Feuerwehr -,

  6. 6.

    Überwachungsbehörden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung.