Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Vierter Abschnitt – Abwasserinformation und Datenverarbeitung
§ 21 HmbAbwG – Übermittlung und Nutzung von Daten
(1) Die für die Führung des Abwasserinformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 19 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit
- 1.
dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
die Empfängerin bzw. der Empfänger die Daten bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und
- 3.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Abwasserinformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:
- 1.
Stadtentwässerung,
- 2.
Hamburger Wasserwerke GmbH,
- 3.
Finanzbehörden,
- 4.
Wasser- und Bauaufsichtsbehörden,
- 5.
Behörde für Inneres und Sport - Polizei -, - Feuerwehr -,
- 6.
Überwachungsbehörden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung.