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§ 21 HmbAbwG - Anordnungsbefugnis

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2135-1

Die Stadtentwässerung kann die zur Durchführung der Beseitigungspflicht nach § 20 erforderlichen Anordnungen gegen die Pflichtigen treffen.