§ 20 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Abwasserinformation und Datenverarbeitung
§ 20 HmbAbwG – Datenverarbeitung, Zweckbindung
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere die zur Führung des Abwasserinformationssystems nach § 19 erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiterzuverarbeiten.