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§ 17b HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 17b HmbAbwG – Eigenüberwachung der baulichen Anlage

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und bei bestehenden Anlagen nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zu zusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für Dichtheitsprüfungen nach § 13b Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan.

(3) Die Verpflichtung zur Eigenüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit

  1. 1.

    Anlagen nach § 21 der Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384), in der jeweils geltenden Fassung oder

  2. 2.

    Anlagen zur Löschwasserrückhaltung

stehen.

(4) Abwasseranlagen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 21 der Anlagenverordnung dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen.