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§ 17a HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 17a HmbAbwG – Eigenüberwachung der Einleitung

(1) Wer Abwasser aus dem industriellen oder gewerblichen Bereich in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, hat die Abwasserentstehung und -einleitung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung). Die einleitende Person kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte wie Fachbetriebe, Sachverständige oder zugelassene Laboratorien auf ihre Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist die einleitende Person zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zulassung der Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang sowie den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Untersuchungsstellen, betriebliche Anforderungen, Anforderungen an die Leitung und an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstellen festgelegt werden.

(3) Die einleitende Person hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.

(4) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 3 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.

(5) Sämtliche Aufzeichnungen sind von der einleitenden Person jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.