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§ 14 HmbAbwG - Hebeanlagen und Rückstauschutz

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2135-1

(1) Kann Abwasser auf dem angeschlossenen Grundstück nicht mit einem genügenden natürlichen Gefälle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer Einrichtungen zum Heben des Abwassers (Hebeanlagen) zu schaffen und zu unterhalten.

(2) Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe, Klosettbecken und Abläufe für Niederschlagswasser, die unter der Rückstauebene liegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden.

(3) Als Rückstauebene für die Abwasserbeseitigung gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe beziehungsweise Gehweghöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt die zu erwartende Höhe des Hochwasserstands als Rückstauebene für die Schmutzwasserbeseitigung. Das jeweils höhere Maß ist anzusetzen.