§ 6 HLV - Laufbahnzweige
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) Die eingerichteten Laufbahnzweige sind in Anlage 1 aufgeführt.
(2) Innerhalb der Laufbahnfachrichtung Justiz kann die oberste Dienstbehörde den Wechsel in einen Laufbahnzweig vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme abhängig machen.