§ 43 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHULDIENST
§ 43 HLV – Laufbahnen
Der Schuldienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.