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§ 39 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – DIENSTLICHE BEURTEILUNG

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 39 HLV – Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen

(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind zu bestimmten Stichtagen mindestens alle drei Jahre zu beurteilen. 2Erfolgt eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) 1Von einer regelmäßigen Beurteilung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere bei herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall.