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§ 23 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Befähigungsanforderungen

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 23 HLV – Anerkennung der Befähigung

(1) 1Die oberste Dienstbehörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt einer Laufbahn erfüllt sind, und erkennt damit die Laufbahnbefähigung an. 2In der Feststellung ist auch die Laufbahnfachrichtung zu bezeichnen.

(2) Als zusätzliche Voraussetzung kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Einführungslehrgang sowie der erfolgreiche Abschluss einer Staatsprüfung verlangt werden, soweit dies zur Erfüllung der Laufbahnanforderungen erforderlich ist.