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§ 8 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 8 HLPG – Zielabweichungen vom Regionalplan

(1) 1Über Zielabweichungen vom Regionalplan nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Regionalversammlung oder deren zuständiger Ausschuss im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2. 2Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren oder vereinfachtes Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Zielabweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes entschieden.

(2) 1Der Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung zu stellen. 2Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften und den Fachbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. 3Für die Einholung und Abgabe einer Stellungnahme gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. 4Die Regionalversammlung entscheidet über den Antrag nach Satz 1 innerhalb von drei Monaten.

(3) Neben der Planfeststellung ist nach § 75 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich.

(4) 1Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Zielabweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung der Regionalversammlung durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Zulassung oder Versagung der Zielabweichung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans, nicht zu vereinbaren ist.

(5) Die Zielabweichungsentscheidung ist den Antragstellenden nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bekannt zu geben.