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§ 7 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 7 HLPG – Genehmigung der Regionalpläne

(1) Regionalpläne sind von der Landesregierung zu genehmigen.

(2) 1Der nach § 6 Abs. 4 Satz 2 beschlossene Regionalplan einschließlich der Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 11 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes ist von der Geschäftsstelle der Regionalversammlung mit einer Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken insbesondere des Bundes und der benachbarten Länder, denen nicht gefolgt wurde, der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. 2Nach Prüfung des Regionalplans durch die oberste Landesplanungsbehörde legt diese den Regionalplan und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 der Landesregierung zur Genehmigung vor, falls nicht die Rückgabe nach Abs. 5 Satz 1 und 2 erfolgt.

(3) 1Die Genehmigung des Regionalplans ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    Festlegungen des Regionalplans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird oder

  2. 2.

    der Regionalplan gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, insbesondere wenn die Träger öffentlicher Belange, die Gebietskörperschaften, die benachbarten Planungsregionen oder die Öffentlichkeit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes beteiligt worden sind oder der Regionalplan keine ausreichende Begründung enthält oder eine gerechte Abwägung der Planungserheblichen Belange nicht zu erkennen ist.

2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden oder auf sachliche oder räumliche Teile des Regionalplans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist.

(4) 1Genehmigt die Landesregierung den nach Abs. 2 vorgelegten Regionalplan nicht, so unterrichtet die oberste Landesplanungsbehörde die Regionalversammlung mit Angabe der Gründe, die zu der Versagung geführt haben. 2Die Regionalversammlung hat den Regionalplan unverzüglich unter Beachtung der Versagungsgründe zu überarbeiten und soweit erforderlich eine erneute Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. 3Sie beschließt sodann innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Unterrichtung erneut über den Regionalplan. 4Kommt ein solcher Beschluss nicht fristgerecht zustande oder wird dem vorgelegten Regionalplan erneut die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, so kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan durch die obere Landesplanungsbehörde aufstellen lassen und ihn der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen. 5Die Regionalversammlung erhält Kenntnis von dem Entwurf, den die oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

(5) 1Weist der nach Abs. 2 vorgelegte Regionalplan Verstöße gegen Vorgaben nach Abs. 3 Satz 1 auf, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan mit Hinweisen an die Regionalversammlung zurückgeben. 2Die Rückgabe kann insbesondere erfolgen, wenn eine Überarbeitung des Regionalplans oder die Durchführung einer erneuten Beteiligung erforderlich ist. 3Die Regionalversammlung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Rückgabe erneut über den Regionalplan nach § 6 Abs. 4 Satz 2 zu beschließen und diesen nach Abs. 2 zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Entscheidet die Landesregierung nach Zugang des beschlossenen Regionalplans nach Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung des Regionalplans und wird der Regionalplan auch nicht nach Abs. 5 von der obersten Landesplanungsbehörde an die Regionalversammlung zurückgegeben, gilt der Regionalplan als genehmigt.

(7) Bei Änderungen und Ergänzungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 9 Abs. 6 erfolgt die Genehmigung nach § 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.

(8) 1Die obere Landesplanungsbehörde macht die Genehmigung des Regionalplans durch die Landesregierung nach § 11 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. 2Der Regionalplan wird mit der Bekanntmachung wirksam. 3Der genehmigte Regionalplan sowie die weiteren Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes sind bei der oberen Landesplanungsbehörde zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. 4Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann.