§ 2 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 2 HLPG – Landesweite Raumordnung
(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes.
(2) 1Für das Gebiet des Landes wird als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan (§ 3) aufgestellt. 2Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne (§ 5) aufgestellt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.