§ 16 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – KOSTEN-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 16 HLPG – Kosten der Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren
1Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren nach § 4 Abs. 9 und § 8 sowie für Raumordnungsverfahren und vereinfachte Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes von der beantragenden Stelle oder dem Träger der Planung oder Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen). 2In der Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ministeriums kann bestimmt werden, dass die Gemeinden bei Zielabweichungsverfahren nach § 4 Abs. 9 und § 8 von der Zahlung von Gebühren befreit sind.