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§ 14 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – ZUSTÄNDIGKEITEN

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 02.08.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 14 HLPG – Regionalversammlungen

(1) 1In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband FrankfurtRheinMain und in der Planungsregion Nordosthessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. 2Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen.

(2) 1Die Regionalversammlung beschließt über

  1. 1.

    die Aufstellung des Entwurfs des Regionalplans nach § 6 Abs. 1 Satz 1, die Billigung des Entwurfs des Regionalplans und die Einleitung der Beteiligung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und über den Regionalplan nach § 6 Abs. 4 Satz 2,

  2. 2.

    Zielabweichungen vom Regionalplan nach § 8 Abs. 1 und Stellungnahmen zu Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan (§ 4 Abs. 9 Satz 2),

  3. 3.

    Stellungnahmen zu Untersagungen von regional raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3,

  4. 4.

    Stellungnahmen zu Raumordnungsverfahren und vereinfachten Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes,

  5. 5.

    Stellungnahmen zum Landesentwicklungsplan nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3,

  6. 6.

    Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Fachplanungen,

  7. 7.

    Stellungnahmen zu sonstigen Fragen der Raumordnung in der Region.

2Auf die Ausschüsse im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 kann nur die Beschlussfassung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 übertragen werden.

(3) 1Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. 2Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. 3Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber dem Land nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.