Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – ZUSTÄNDIGKEITEN

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 02.08.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 13 HLPG – Planungsregionen

(1) Das Land besteht aus den Planungsregionen Nordosthessen, Mittelhessen und Südhessen.

(2) 1Die Planungsregion Nordosthessen umfasst den Regierungsbezirk Kassel. 2Die Planungsregion Mittelhessen umfasst den Regierungsbezirk Gießen. 3Die Planungsregion Südhessen umfasst den Regierungsbezirk Darmstadt.