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§ 12 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – ZUSTÄNDIGKEITEN

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 12 HLPG – Landesplanungsbehörden

(1) 1Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. 2Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:

  1. 1.

    die Aufstellung des Landesentwicklungsplans (§ 4 Abs. 1 bis 6) und die Ermittlung seiner statistischen, kartografischen und prognostischen Grundlagen,

  2. 2.

    die Entscheidung über Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 4 Abs. 9,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes und in Europa und die Abstimmung der Landesplanung mit anderen Bundesländern,

  4. 4.

    die Erarbeitung von Vorgaben für Form und Inhalt der Regionalpläne (§ 5 Abs. 1 Satz 3),

  5. 5.

    die Zustimmung zur Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Zielabweichung vom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,

  6. 6.

    die Untersagung von landesweit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14 des Raumordnungsgesetzes,

  7. 7.

    die Rechts- und Fachaufsicht über die oberen Landesplanungsbehörden, soweit diese nicht als Geschäftsstelle der Regionalversammlung tätig werden,

  8. 8.

    die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht nach § 8 Abs. 4 über die Regionalversammlungen.

(2) 1Obere Landesplanungsbehörde ist das Regierungspräsidium. 2Der oberen Landesplanungsbehörde obliegt:

  1. 1.

    die Geschäftsführung für die Regionalversammlung (Geschäftsstelle der Regionalversammlung nach § 6 Abs. 1 Satz 2),

  2. 2.

    die Durchführung von Zielabweichungsverfahren und die Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Zielabweichung vom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,

  3. 3.

    die Untersagung von regional raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14 des Raumordnungsgesetzes und die Durchführung von Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes; bei Vorhaben, die Raumbedeutung für das Gebiet mehrerer oberer Landesplanungsbehörden haben, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche Behörde das Raumordnungsverfahren durchführt,

  4. 4.

    die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,

  5. 5.

    die Führung eines Raumordnungskatasters,

  6. 6.

    die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Raumordnungsgesetz, soweit sie nicht anderen Stellen zugewiesen sind.