§ 36c HLbG - Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund eines schulspezifischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen.
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsprüfung. 2Bei der Bewerbung für die Eignungsprüfung ist das Vorliegen folgender Mindestvoraussetzungen nachzuweisen:
- 1.
der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,
- 2.
eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung ausgeübt wurde, und
- 3.
in allen beruflichen Fachrichtungen
- a)
der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule oder
- b)
eine einschlägige Meisterprüfung oder
- c)
ein anderer Abschluss mit entsprechender einschlägiger Qualifikation.
3Die Hessische Lehrkräfteakademie erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.