§ 36 HLbG - Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. 2Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist
- 1.
eine in Hessen erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein in Hessen erlangter Masterabschluss nach § 13 Abs. 1,
- 2.
eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielender Masterabschluss nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die oder der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde,
- 3.
ein auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielender Abschluss an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde, oder
- 4.
eine andere Hochschulprüfung, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig zu den in Nr. 1 genannten Abschlüssen anerkannt wurde.
3Die Gleichstellung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt nach Maßgabe der Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden. 4Die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 Nr. 4 erfolgt auf der Grundlage der fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsanteile nach Maßgabe der Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden. 5Für die Gleichstellung nach Satz 3 und die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Satz 4 kann die Hessische Lehrkräfteakademie Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht. 6Die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt einer Person, welche die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 4 erfüllt, ist ausgeschlossen, wenn eine Person, welche die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt, für das Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung steht. 7Soweit der Abschluss nach Satz 2 Nr. 3 oder die Prüfung nach Satz 2 Nr. 4 in einem Staat abgelegt wurde, in dem die Amtssprache nicht Deutsch ist, kann die Bewerberin oder der Bewerber nur zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie oder er nachweist, über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu verfügen.
(2) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist.
(3) In den pädagogischen Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.
(4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, leisten den pädagogischen Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. 2Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und Staatenlose können nach § 18 des Hessischen Beamtengesetzes in den pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:
- 1.
Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,
- 2.
Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt für Förderpädagogik anstreben,
- 3.
Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,
- 4.
Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit es sich um Personen nach Abs. 4 Satz 2 handelt.
(6) 1Eine erneute Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach vorherigem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Kündigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist nur möglich, wenn die Entlassung oder die Kündigung aus wichtigen sozialen Gründen erfolgt ist. 2Wichtige soziale Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Beruf als Lehrkraft außerhalb des pädagogischen Vorbereitungsdienstes. 3Nach der Meldung zur oder nach einem anderweitigen Eintritt in das Prüfungsverfahren der Zweiten Staatsprüfung außerhalb Hessens ist eine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)