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§ 24 HLbG - Noten und Punkte

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem nach Anlage 1 beurteilt.

(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:

  1. 1.

    sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  2. 2.

    gut, wenn die Leistung voll den Anforderungen entspricht,

  3. 3.

    befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  4. 4.

    ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,

  5. 5.

    mangelhaft, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist und nicht mehr den Anforderungen entspricht,

  6. 6.

    ungenügend, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung vorliegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)