§ 19 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung
§ 19 HLbG – Teile der Prüfung
Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit, Klausuren, mündlichen Prüfungen und im Fall des § 27 Abs. 5 der diagnostischen Hausarbeit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)