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§ 14 HLbG - Studium für das Lehramt für Förderpädagogik

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:

  1. 1.

    Bildungswissenschaften,

  2. 2.

    zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:

    1. a)

      Förderschwerpunkt Lernen,

    2. b)

      Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

    3. c)

      Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,

    4. d)

      Förderschwerpunkt Sprachheilförderung,

    5. e)

      Förderschwerpunkt Sehen,

    6. f)

      Förderschwerpunkt Hören,

    7. g)

      Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und

  3. 3.

    ein Unterrichtsfach aus dem Fächerkanon nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Unterrichtsfächer Französisch, Russisch und Spanisch.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. 2Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(3) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

(4) 1Im Unterrichtsfach nach Abs. 1 Nr. 3 ist eine Wahlfachprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen. 2Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. 3Im Fall des Nichtbestehens kann sie einmal wiederholt werden. 4 § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)