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§ 48 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Zweiter Titel – Kreisausschuss

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 48 HKO – Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag

(1) 1Verletzt ein Landrat oder Kreisbeigeordneter seine Amtspflicht gröblich, so kann der Kreistag bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(2) 1Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab, so kann der Kreistag binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. 2Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.

(3) 1Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, so bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. 2Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.