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§ 37a HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Zweiter Titel – Kreisausschuss

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 10.04.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 37a HKO – Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

(1) 1Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. 2Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 3Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. 2Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. 3Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. 4Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28a entsprechend.

(3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 39a Abs. 3) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.