§ 13 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Dritter Abschnitt – Kreisgebiet
§ 13 HKO – Gebietsbestand
Das Kreisgebiet besteht aus den Gemeinden und aus den gemeindefreien Grundstücken, die nach geltendem Recht zum Landkreis gehören.