§ 1 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung
§ 1 HKO – Rechtsstellung der Landkreise
(1) 1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. 2Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
(2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung.