Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 27.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 2 HKHG 2011 – Geltungsbereich

(1) 1Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser in Hessen, die der allgemeinen vollstationären, teilstationären und ambulanten Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Der Sechste und Achte Teil mit Ausnahme des § 26 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. 3Die Vorschriften des Achten Teils mit Ausnahme des § 26 gelten nicht für die Universitätskliniken.

(2) § 6 Abs. 1, § 7, § 14 Abs. 1, 2 und 4 und § 15 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)