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§ 4 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Jagdbezirke

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 4 HJagdG – Gestaltung der Jagdbezirke

(1) 1Die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Bundesjagdgesetz wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. 2Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. 3In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden.

(2) 1Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederten Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. 2Kommt dieser nicht zu Stande, so wird von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. 3Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.

(3) 1Die in § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirks aufweisen. 2Bei Angliederung solcher Flächen an einen Eigenjagdbezirk ist ein Pachtzins nur zu zahlen, wenn die Ausübung der Jagd auf jenen Flächen nicht durch einschränkende Bestimmungen wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

(4) 1Jagdbezirke, die vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße aufweisen, verlieren ihre Eigenschaften als selbstständiger Jagdbezirk nur dann, wenn sie sich durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel ihrer Mindestgröße verkleinern. 2In diesem Falle sind die Restflächen benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)