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§ 35 HJagdG - Wildschadensschätzer

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

1Der Gemeindevorstand jeder Gemeinde bestellt auf die Dauer von vier Jahren sachkundige Personen, die Wildschäden schätzen. 2Für die Schätzung von Wildschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt er Forstsachverständige. 3Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)