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§ 26b HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 26b HJagdG – Besondere Abschussregelung

(1) 1Bei wesentlichen Veränderungen des Wildbestandes kann der Abschussplan für Rehwild auf Antrag oder von Amts wegen für das zweite und dritte Jagdjahr abweichend von den ursprünglichen Ansätzen festgesetzt werden. 2Im ersten und zweiten Jagdjahr darf der Abschuss des männlichen Wildes unterschritten werden; der unterlassene Abschuss ist jedoch bis zum Ende des Planungszeitraumes nachzuholen.

(2) 1Die Jagdbehörde soll sich zu von ihr zu bestimmenden festen Terminen während der Jagdzeit von den Jagdausübungsberechtigten über den Abschussfortschritt unterrichten lassen. 2Stellt sie bei den einzelnen Jagdbezirken eine stark voneinander abweichende Abschusserfüllung fest, so kann sie im Benehmen mit der Hegegemeinschaft und dem Sachkundigen eine Umverteilung des Abschusses zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt oder annähernd erfüllt haben, vornehmen.

(3) Bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten im Laufe eines Jagdjahres bestimmt die Jagdbehörde, in welchem Umfang der Abschussplan von den neuen Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen ist.

(4) 1Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss dieser Arten so zu regeln, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete hinaus verhindert wird. 2Hierzu ist grundsätzlich der Abschuss von je zwei Stück Schalenwild beiderlei Geschlecht der jeweiligen Hochwildart festgesetzt. 3Die Freigabe gilt bei Rot- (keine Kronenhirsche) und Damhirschen bis zum Alter von vier Jahren und für Muffelwidder bis zum Alter von drei Jahren. 4Über diese Freigabe hinausgehende Abschüsse sind bei der Jagdbehörde zu beantragen und unverzüglich zu genehmigen. 5Die obere Jagdbehörde erhält jährlich einen Bericht über diese Abschussanträge und die Strecke außerhalb der abgegrenzten Hochwildgebiete. 6Von dieser ständigen Abschussregelung bleibt § 27 Bundesjagdgesetz unberührt.

(5) Bei bestehenden Dam- und Muffelwildpopulationen, die außerhalb von abgegrenzten und ausgewiesenen Dam- und Muffelwildgebieten bereits vor dem Jahr 2000 vorkamen, ist ein jährlicher Abschussplan von der zuständigen Jagdbehörde festzusetzen.

(6) In abgegrenzten Hochwildgebieten kann für das Gebiet oder für Teile des Gebiets die Abschussfestsetzung für Rot-, Dam-oder Muffelwild jeweils als gruppenweise Abschussfestsetzung erfolgen (Gruppenabschussplan).

(7) 1Unbeschadet des § 21 des Bundesjagdgesetzes ist auf Antrag einer Hegegemeinschaft in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 2 ein gemeinsamer Rehwildabschussplan auf der Ebene der Hegegemeinschaft für die Dauer einer dreijährigen Planungsperiode getrennt nach Geschlecht und Altersstufen nach den Maßgaben des § 26 und von § 26a Abs. 3 und 5 festzusetzen. 2Widersprechen Jagdausübungsberechtigte oder Jagdrechtsinhaber eines Jagdbezirks in dieser Hegegemeinschaft zu Beginn einer dreijährigen Planungsperiode der Vorgehensweise nach Satz 1, so setzt die Jagdbehörde eigens für deren Jagdbezirke einen Rehwildabschussplan fest.

(8) Aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Beseitigung von krankem oder kümmerndem Wild, zur Vermeidung von Seuchen, zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts kann die oberste Jagdbehörde die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufheben bzw. Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Bundesjagdgesetz bzw. des § 23 Hessisches Jagdgesetz zulassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)