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§ 18 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 18 HJagdG – Jagdarten

(1) Die Jagd wird als Einzeljagd oder als Gesellschaftsjagd ausgeübt.

(2) Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Jagdscheininhabern ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.

(3) 1Es ist verboten, die Jagdausübung mutwillig zu stören. 2Gesellschaftsjagden sind an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen nicht gestört werden.

(4) Gesellschaftsjagden sind in Rotwildgebieten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März so durchzuführen, dass dabei dem Ruhebedürfnis des Rotwildes Rechnung getragen wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)