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§ 15 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Jagdschein

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 15 HJagdG – Jagdscheinerteilung

(1) Die Jagdbehörde erteilt, versagt und entzieht den Jagdschein.

(2) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, sind von der Ablegung der Jägerprüfung befreit, wenn

  1. 1.
    sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    sie den Besitz einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis nachweisen oder ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung auf andere Weise glaubhaft machen.

(3) Ausländer-Jahresjagdscheine dürfen Personen nach Abs. 2 nur erteilt werden, wenn diese Personen glaubhaft nachweisen, dass sie eine mit der deutschen vergleichbare Jägerprüfung bestanden haben.

(4) Die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)