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§ 5 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HHG
Gliederungs-Nr.: 242-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HHG – Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene

1Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:

  1. 1.

    Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

  2. 2.

    Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

  3. 3.

    Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

  4. 4.

    Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

3§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).