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§ 7a HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Bundesrecht

Teil I – Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HGrG
Gliederungs-Nr.: 63-14
Normtyp: Gesetz

§ 7a HGrG – Grundsätze der staatlichen Doppik

(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur

  1. 1.

    laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),

  2. 2.

    Inventur,

  3. 3.

    Bilanzierung nach den

    1. a)

      allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,

    2. b)

      Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,

    3. c)

      Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,

    4. d)

      Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,

    5. e)

      Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,

  4. 4.

    Abschlussgliederung.

Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.

(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.