§ 36 HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Bundesrecht
Teil I – Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder → Abschnitt IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 36 HGrG – Abschluss der Bücher
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.