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§ 84 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung → Zweiter Titel – Ausländerbeiräte

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 84 HGO – Einrichtung

1In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. 2In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. 3Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.