§ 141b HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
SIEBENTER TEIL – Aufsicht
§ 141b HGO – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde an Stelle der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach den §§ 137 bis 140 ausüben.