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§ 141b HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER TEIL – Aufsicht

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 141b HGO – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde

Kommt die Aufsichtsbehörde einer Anweisung der höheren Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, kann die höhere Aufsichtsbehörde an Stelle der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach den §§ 137 bis 140 ausüben.