§ 14 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen
§ 14 HGO – Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 3Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. 4Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.