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§ 24 HGlG
Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) 
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGlG
Gliederungs-Nr.: 320-207
gilt ab: 03.08.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 637 vom 29.12.2015

§ 24 HGlG – Aufgaben der kommunalen Frauenbüros

Die Aufgaben der Gemeinden nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 4a der Hessischen Landkreisordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 609)